Satzung des Trägerverein Dorfgemeinschaft Ettenbüttel e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 12.10.2007 in Ettenbüttel.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter der Registriernummer VR 200249 am 26.05.2008
(1)Der Verein führt den Namen " Dorfgemeinschaft Ettenbüttel e.V.".
(2)Er hat seinen Sitz in Ettenbüttel und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3)Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Ziel des Verein ist der Erhalt, der Betrieb und die Bewirtschaftung des Dorfgemeinschaftshauses und die Pflege der Dorfgemeinschaft in Ettenbüttel
(2) Seine Aufgaben sieht der Verein insbesondere in
- dem Erhalt des Dorfgemeinschaftshauses für die Dorfgemeinschaft,
- der Pflege und Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses,
- dem Betrieb und der Bewirtschaftung des Dorfgemeinschaftshauses,
- der Pflege des Brauchtums der Dorfgemeinschaft
(3) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit der Gemeinde Müden(Aller) und der Samtgemeinde Meinersen nach Maßgabe des Überlassungsvertrages zusammen.
(4) Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich war. Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
(5) Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnissmäßige Vergütungen begünstig werden.
Die aktive Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person schriftlich gegenüber den Vorstand beantragen, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestim- mungen durch deren Unterschrift bekennt. Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Fördermitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand beantragen, die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(1) Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung, sie ist schriftlich, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten,
- mit dem Tod sowie der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristische Person,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Ausschließung eines Mitglieds (3.) kann nur in den bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 6 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder grob und schuldhaft verletzt werden.
b) wenn das Mietglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte und Anstand und Kameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betroffenen durch Einschreiben zuzustellen.
Durch das Erlöschen der Mietgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt
b) die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, sowie auch die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge termingerecht zu entrichten
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Verein ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, durch ortsübliche Bekanntmachung ( Mitteilungsblatt der Gemeinde und in den Schaukästen der örtlichen Vereine) unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.
Der Jahreshauptversammlung bzw. Mietgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
- Billigung des Jahresberichtes,
- Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Entgegennahme des Prüfungsberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstandes,
- Feststellung des Haushaltsplans und des Stellenplan,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren,
- Entscheidung über Beschlüsse gemäß §4 (2),
- Beschlussfassung über Anträge,
- Beschlussfassung über Mietpreis und Nutzungsbedingungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten,
b) Jahresbericht,
c) Kassenbericht,
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
g) Wahlen,
h) besondere Anträge.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretende Vorsitzenden
c) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) einem Kassenwart
e) dem stellvertreten Kassenwart
f) dem Schriftwart
g) dem stellvertretenden Schriftwart
h) dem Gerätewart
Zum erweiterten Vorstand, in Abstimmung mit dem bestehenden Vorstand, gehören die ortsansässigen Vereine und Verbände in beratender Funktion.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Verein ist an einer konstanten Vorstandsarbeit interessiert. Um dieses zu gewährleisten, werden die Vorstandswahlen nach folgendem Modus durchgeführt:
1. In Jahren mit ungerader Jahreszahle scheiden folgende Vorstandsmitglieder aus und sind neu zu wählen:
a) die/der Vorsitzende ( nach 3 Jahren )
b) die/der 2. stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der stellvertretende Schriftwart
2. in Jahren mit gerader Jahreszahl scheiden turnusmäßig folgende Vorstandsmitglieder aus und neu zu Wählen:
a) die/der 1. stellvertretende Vorsitzende
b) der Schriftwart
c) der stellvertretende Kassenwart
e) der Gerätewart
(3)Vorstand im Sinne des §26 DGB ist der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende, und 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte in Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden.
(1) Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer der Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von sieben Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.
1) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2) Der 1. stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorgenannten Angelegenheiten.
3) Der 2. stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. stellvertretenden Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen vorgenannten Angelegenheiten.
4) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Beiträge.
Alle Zahlungen ab eine bestimmten Höhe dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden geleistet werden. Der Kassenwart ist für den Bestand und die Gesichter Anlag des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Der Kassenwart führt die Mitgliederlist.
5) Der Schriftwart erledig den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche, Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Der Schriftwart führt die Protokolle in den Versammlungen, die er zu unterschreiben hat.
6) Der Gerätewart hat das Vereinseigentum und die Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre im Wechsel zu wählende Kassenprüfer (Wiederwahl unzulässig) haben gemeinschaftlich unvermutet und ins Einzelne gehen Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
(1) Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einladung der Organe zu §7 b) ist ordnungsgemäß, wenn sie allen Mitgliedern dieser Organe sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung zugegangen ist. Die Ladungsfrist kann in Einzelfällen abgekürzt werden, auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Vorschrift des §8(2) bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. § 15 bleibt unberührt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag von 20% der Anwesenden wird geheim gewählt. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 8 bleibt unberührt. Später eingehen Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eine besonderen Beschlusses der Versammlung.
(3) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, Welches vom Versammlungsleiter und dem Jeweiligen Schriftführer zu Unterzeichen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 1/3 unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten so ist die Abstimmung 3 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Müden mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für das Dorfgemeinschaftshaus der Ortschaft Ettenbüttel verwendet werden darf. Im Fall ihrer gleichzeitigen Auflösung ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Gemeinnützige kulturelle Zweck im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
§17 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Ettenbüttel, den 12. Oktober 2007
Horst-Dieter Schinkel - Ina Heumann
Dieses ist eine Abschrift des Originals, Übertragungsfehler sind nicht ausgeschlossen. Das Original ist beim 1. Vorsitzenden einzusehen
Ettenbüttel den 26.05.2008