Dorfgemeinschaftshaus

- für private Nutzer aus der Samtgemeinde Meinersen

Das Dorfgemeinschaftshaus in Ettenbüttel ist geeignet für Familienfeiern mit Platz für max.100 Gäste.

Eine große Küche mit Durchreiche zum Saal ist ausgestattet für 120 Personen.

Benutzungssatzung für das DGH – Ettenbüttel  (4. Überarbeitung 06/2021)


!Bitte gründlich durchlesen!


§ 1 Gegenstand und Zweck
1)    Das DGH – Ettenbüttel ist Eigentum der Gemeinde Müden und wird vom Trägerverein Dorfgemeinschaft Ettenbüttel e.V., im Folgenden Trägerverein genannt, verwaltet.
2)    Der Trägerverein kann auf Antrag Vereinen, Verbänden und sonstigen Organisationen das DGH zu sportlichen, kulturellen und geselligen Zwecken zur Verfügung stellen.
3)    Darüber hinaus steht das DGH auf Antrag privaten Nutzern aus der Samtgemeinde Meinersen zur Verfügung.

§ 2 Benutzungsgrundsätze
1)    Für die rechtmäßige Benutzung der Einrichtung durch den in § 1 Abs.2 näher bezeichneten Personenkreis sind im Einvernehmen mit dem Trägerverein Benutzungspläne aufzustellen. Soweit die Inanspruchnahme danach geregelt ist, ist eine besondere Genehmigung nicht mehr erforderlich. Der Trägerverein kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen davon abweichende Regelungen treffen.
 
2)    Veranstaltungen sind rechtzeitig beim Trägerverein zu bestellen.

3)    Für eventuell notwendige Genehmigungen bzw. Erlaubnisse (z. B. Gema) hat der Veranstalter Sorge zu tragen.   

4)    Der im Vertrag angegebene Nutzer ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung auch Veranstalter. Der Nutzer ver-sichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Er ist nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten ohne Erlaubnis des Vermieters zu überlassen.

§ 3 Hausrecht                                          
1)    Das Hausrecht der Gemeinde Müden übt der Trägerverein aus, den Weisungen des Trägervereins ist Folge zu leisten.

2)    Der Trägerverein überwacht, dass das Gebäude nur zu dem vorgesehen Zweck benutzt, nicht verändert oder verschmutzt wird. Die Bestim-mungen der Satzung müssen beachtet werden, bei Nicht-Einhaltung macht der Trägerverein von seinem Hausrecht Gebrauch und kann eine Veranstaltung abbrechen lassen oder im Vorfeld untersagen.

§ 4 Haftung für Beschädigungen
1)    Die Benutzer der Einrichtung sind zu einer pfleglichen und sachgemäßen Behandlung aller Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte ver-pflichtet.

2)    Der in § 1 Abs. 2 und 3 genannte Personenkreis übernimmt für die Dauer der Benutzungszeit die volle Verantwortung dafür, dass das Ge-bäude nur im Rahmen dieser Satzung benutzt wird und dass Beschädigungen der Räume und der darin befindlichen Geräte und Gegenstände unterbleiben. Dennoch eingetretene Schadensfälle sind unverzüglich dem Trägerverein zu melden.

3)    Für alle durch unsachgemäße Behandlung oder durch ordnungswidrige Benutzung entstandenen Schäden an Räumen, Anlagen, Einrichtungen und Geräten haften die schädigenden Benutzer oder Zuschauer oder der Veranstalter, wenn keine Person zur Haftung herangezogen werden kann. Der Veranstalter haftet für Folgeschäden, die entstehen (Ausfall von Folgenutzung, Wasserschäden, Brandschäden, Vandalismus usw.). Entstandener Mietausfall  wird dem Nutzer (Veranstalter) in Rechnung gestellt.

4)    Schäden durch Vandalismus an Nachbargrundstücken und Zufahrtswegen werden zur Anzeige gebracht. Daraus entstehende Kosten trägt der Veranstalter/ Benutzer.
 Für Polizei-, Feuerwehr,- Notarzt- und Krankenwagen-Einsätze und deren Kosten haftet der Veranstalter/ Benutzer.
5)    Für Veranstaltungen Jugendlicher und Heranwachsender bis zum 21.Lebenjahr müssen erwachsene Personen/Bürgen (Eltern) die Haftung schriftlich übernehmen. (keine Vermietung zu 16. und 18. Geburtstagsfeiern, Abi-, usw.)
Wenn nötig müssen Aufsichtspersonen und bei größeren Veranstaltungen ein Sicherheitsdienst vorhanden sein.
6)    Nach der Benutzung festgestellte Schäden bei der Abnahme/Grundreinigung am Folgetag gehen im Zweifel zu Lasten des Benutzers  oder der Benutzergruppe, die die Einrichtung zuletzt nutzte. Der Trägerverein stellt die Kosten in Rechnung.

7)    Die Benutzer der Einrichtung sind verpflichtet, vor Beginn einer Veranstaltung die Räume und alle Einrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen und etwaige Schäden und Mängel sofort dem Trägerverein zu melden.


§ 5 Veranstaltungen
1)    Die Veranstalter haben dem Trägerverein den Beginn aller Vorarbeiten anzuzeigen, damit dieser evtl. zugegen sein kann.

2)     Die Veranstalter sind nicht berechtigt, Veranstaltungen mit verfassungswidrigem oder gesetzeswidrigem Inhalt oder Gedankengut in den Räumen und dem dazugehörenden Gelände durchzuführen. Veranstaltungen mit rechtsextremem, rassistischem, antisemitischem und anti-demokratischem Inhalt sind verboten, sowie das Verbreiten, Verwenden von Symbolen, Schriften, Worten und Bildern, die die Würde des Menschen verletzen und für verfassungswidrige Organisationen stehen. Diese Verbote gelten nicht nur für den Nutzer, sondern auch für sei-ne Besucher und Helfer. Bei Zuwiderhandlung macht der Vermieter von seinem Hausrecht Gebrauch.  

3)    Dekorationen, Einbauten u.a. dürfen nur mit Genehmigung des Trägerverein angebracht werden. Es ist hierbei untersagt, Nägel, Schrauben, Haken, Klebstoffe usw. an den Böden, Wänden, Decken und Türen einzuschlagen oder anzubringen. Die Dekoration, Aufbauten und derglei-chen sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich vom Veranstalter auf eigene Kosten komplett zu entfernen.

4)    Geschirr, Gläser, Bestecke und alle benutzten Küchengerätschaften sind lebensmittelsauber und trocken wieder zurück zu stellen.

5)    Die Räume, Einrichtungen und Außenanlage sind nach der Veranstaltung vom Benutzer besenrein zu übergeben. Unabhängig davon erfolgt durch den Trägerverein die Endreinigung, für die eine in der Gebührenordnung festgelegte Gebühr erhoben wird.
       Größere Verunreinigungen, die durch den Trägerverein beseitigt werden müssen, erfolgen auf Rechnung des Veranstalters/ Benutzers.

5)    Bewegliche Gegenstände dürfen nicht mitgenommen werden. Für die Mitnahme von übriggebliebenen Speisen dürfen keine Gerätschaften aus dem Haus verwendet werden.

§ 6 Gebühren
1)    Die Benutzer haben für die regelmäßige Nutzung und für die Durchführung von Veranstaltungen und Feiern eine Gebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung des Trägervereins zu entrichten.

2)    Vor einer Veranstaltung oder Feier ist eine Kaution auf Grundlage der Gebührenordnung zu leisten.
3)    Vereine und Gruppen mit wiederkehrenden und regelmäßigen Terminen sind von der Kaution befreit.
4)    Grundlage der Nutzung ist der Nutzungsvertrag.

§ 7 Haftungsausschluss
1)    Der Trägerverein überlässt den in § 1 genannten Personen, Vereinen und Gruppen das DGH (einschl. Anlagen, Einrichtungen und Geräten) zur Benutzung   in dem Zustand, in dem es sich befindet. Die Benutzer, die gemäß der Benutzungssatzung vor der Benutzung die ordnungsge-mäße Beschaffenheit prüfen,  haben sicherzustellen, dass schadhafte Geräte und Anlagen nicht benutzt werden.

2)    Den Benutzern, Zuschauern und Teilnehmern gegenüber übernimmt der Trägerverein keine Haftung für im Gebäude, auf dem Gelände oder auf den Parkplätzen abhandenkommende oder beschädigte Gegenstände (z. B.  Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge usw.).

3)    Eine Verpflichtung zur Bewachung von Garderobenräumen, Aufbewahrungsräumen und Fahrzeugabstellplätzen besteht für den Trägerverein nicht.

4)    Alle Nutzer stellen den Trägerverein von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassen Räume, Einrichtungen und Gerät sowie der Zugänge in den Räumen und Anlagen stehen. Gleichzeitig verzichtet der Nutzer auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Trägerverein und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Trägerverein und der Gemeinde Müden als Eigen-tümer sowie deren Bedienstete oder Beauftragte.

5)    Von der Vereinbarung bleibt die Haftung des Trägervereins als Grundstücksnutzer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

§ 8 Allgemeine Ordnungsbestimmungen
1)    Nach 22:00 Uhr sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Das gilt besonders bei der Benutzung von Musikinstrumenten, Tonträgern, Verstärkeranlagen und sonstigen Abspielgeräten.

2)    Auf dem Grundstück ist ab 22:00 Uhr jeglicher Lärm zu vermeiden.

3)    Nach dem Ende der Veranstaltung/Feier und bei der Abfahrt der Gäste ist der Geräuschpegel möglichst niedrig zu halten (keine aufheulen-den Motoren und quietschenden Reifen).

4)    Das Rauchen ist im gesamten Gebäude nicht erlaubt. (Nichtraucherschutzgesetz, Nds. NiRSG, vom 12. Juli 2007)

5)    Das Verteilen von Konfetti in den Räumen und auf dem Grundstück ist verboten.

6)    Das Aufstellen und Betreiben von Nebelmaschinen oder ähnlichen Geräten zur Nebel- oder Rauchherstellung ist verboten.

7)    Das Aufstellen und Betreiben von wasser- oder flüssigkeitsführenden Geräten oder Möbeln (z.B. Theken und Kühlschränke) im Saal auf dem Parkett und das Verlegen von flüssigkeitsführenden Schläuchen und Rohren ist verboten.

Müden, den 11.06.2021                                                             Dorfgemeinschaft Ettenbüttel e.V.
                                                                                                        Der Vorstand