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Merkblatt zu den Maßnahmen nach der Nds. Verordnung zur Beschränkung der Corona-Pandemie, Stand 08.06.2020
Grundsätzliche Regelungen :
. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist soweit möglich zu wahren
. Die Pflicht in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, bleibt bis auf Weiteres bestehen.


Folgende Kontakte sind zulässig:
o Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum dürfen weiterhin mit einem zweiten Hausstand erfolgen
und in Gruppen, die nicht mehr als 10 Personen umfassen;
mehr als 10 Personen sind zulässig, wenn die Zusammenkünfte und Ansammlungen aus Angehörigen bestehen oder wenn die beteiligten Personen einem oder einem weiteren Hausstand angehören.

. Besuche von Bewohnern in Senioren- und Pflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, sowie Patientinnen und Patienten von Krankenhäusern von einer festen Person
. die Teilnahme an Feiern aus Anlass einer Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistischen Jugendfeier, Bat Mizwa, Bar Mizwa und ähnlichen Feiern,
jedoch nur im engsten Familien- und Freundeskreis, der höchstens 50 Personen umfasst
. Beerdigungen und Hochzeitsfeiern mit höchstens 50 Personen


Erlaubt sind unter gewissen Voraussetzungen u.a.:
. Besuch von öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen einschließlich Fitnessstudios inkl. Duschräume/Umkleiden (hier gilt ein Mindestabstand von mind. 2 Meter)
Sportausübungen (Kontaktsport) in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei einer Sportausübung sind zugelassen, wenn jede Zuschauerin und jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die
weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält;
beträgt die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer mehr als 50, so gelten besondere Maßnahmen, die Sie aus der Verordnung entnehmen können.

. Besuch und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung des Mindestabstandes sowie max. 500 Personen.
BeiVeranstaltungen in geschlossenen Räumen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,
soweit und solange die Besucherin oder der Besucher nicht sitzt.

. die Versorgung, Betreuung und Ausführung von Tieren
. die Öffnung von Geschäften
.der Besuch von Restaurants, Gaststätten, lmbisse, Bars und Cafös mit einem weiteren Hausstand bzw. max. 10 Personen
. Zusammenkünfte von mehreren Personen zu beruflichen Zwecken
. Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichtserstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film oder andere Medien
. Besuch von Autokinos oder Autokonzerten o Besuch Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten
. Besuch von Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen.
Die Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Verordnung.

o Besuche von zoologischen Gärten, Tierparks, Freilichtmuseen, botanischen Gärten, Outdoorfreizeit- und ähnliche Einrichtungen,
Spezialmärkte mit Eintrittsentgelt unter freiem Himmel sowie lndoor-Spielplätze und lndoor-Freizeiteinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen
Freizeitparks, Klettergärten, Spielparks, Abenteuerspielplätzen, Minigolfanlagen und ähnliche Einrichtungen auf weitläufigen Anlagen im Freien
. Besuch von Spielplätzen
. Besuch von Freibädern, Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen
. Besuch von Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
. Besitzer einer Zweitwohnung können diese wieder nutzen
. Besuch eines Gotteshauses
. Besuch beim Friseur o Besuch von Hundeschulen und Ablegen des Sachkundenachweises
. köpernahe Dienstleistungen wie Maniküre, Pediküre und Kosmetikstudios sowie Massagen dürfen angeboten werden
. Besuch von Tattoo-Studios
. Campingplätze, Bootsliegeplätze und Wohnmobilstellplätzen können in Niedersachsen wieder belegt werden

o theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht sowie Fahrschulprüfungen in einem Auto
. das Ausleihen von Booten und Fahrrädern
. eingeschränkt geöffnet sind Tagespflegeeinrichtungen


Verboten sind:
. Bis mind. zum 31 .10.2020 sind Veranstaltungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen
von Menschen mit 1000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden und
unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals,
Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfeste und ähnliche Veranstaltungen verboten. o Mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 bleiben Veranstaltungen und Reisen nach § 11
des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB Vlll) für Kinder- und Jugendlichengruppen mit
Übernachtung für Gruppen mit mehr als 16 Personen verboten . Verboten sind Zusammenkünfte in Vereins- und Freizeiteinrichtungen sowie alle öffentlichen Veranstaltungen


Geöffnet sind folgende Einrichtungen in der Samtgemeinde Meinersen:
. die Büchereien in Meinersen, Leiferde und Müden (Aller) . die Fahrradwerkstatt . das lntegrationsbüro . Kinder- und Jugendbüro (nur mit vorheiger Terminabsprache) . Jugendtreffs (nur mit vorheriger Terminabsprache) . Das Volleyballfeld im Waldbad darf wieder bespielt werden. Weiteres lnfos stehen auf der
Homepage
' Der Sportbetrieb für Vereine in den Sporthallen der Samtgemeinde Meinersen ist möglich,
Duschräume und Umkleiden bleiben geschlossen.
Die Sporthallen bleiben während der Sommerferien geschlossen.
. Die Dorfgemeinschaftshäuser der Gemeinden haben nicht nur für den Sportbetrieb wieder geöffnet, sondern ab dem 06.07.2020 auch für Feierlichkeiten bis 50 Personen,
die laut der Verordnung zugelassen sind.
Duschräume und Umkleiden bleiben geschlossen.

Nähere lnformationen erhalten Sie im Fachbereich Zentrale Dienste.

Geschlossen bleiben folgende Einrichtungen:

. das Mehrgenerationenhaus, die Sporthallen (Schulsport), das Schülercafö der Samtgemeinde Meinerse
. Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen
. Messen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen, jeweils sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden,
ausgenommen Spezialmärkte mit Eintrittsentgelt oder mit gemeinnütziger Bestimmung unter freiem Himmel,
. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie die Straßenprostitution
Stand: 06.07.2020


Dieses Merkblatt dient lediglich der Übersicht und erhebt keine Ansprüche auf Voltständigkeit.
Sollten noch Fragen offen bleiben, wenden Sie srbh gern an uns oder das Bürgeftelefon vom Landkreis Gifhorn unter 0800-8282444 oder
per Mail an info-corona@ifhorn.deMerkblatt zu den Maßnahmen nach der Nds. Verordnung zur Beschränkung der Corona-Pandemie